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BFH Urteil v. - VIII R 70/70 BStBl 1975 II S. 638

Gesetze: EStG § 10a

Leitsatz

Der nachzuversteuernde Betrag des § 10a EStG ist wie eine Einkunft in den Gesamtbetrag der Einkünfte miteinzubeziehen. Ergibt sich nach dem Verlustausgleich ein positives Ergebnis, so können hiervon die Sonderausgaben abgezogen werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 638
BFHE S. 511 Nr. 115,
MAAAB-00379

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BFH, Urteil v. 13.05.1975 - VIII R 70/70

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