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BFH 07.10.2025 IX R 7/24, StuB 7/2026 S. 296

Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim Finanzamt

Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit sog. professionelle Einreicher nicht von der Pflicht, die in § 52d i. V. mit § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren (Bezug: § 47, § 52a, § 52d FGO).

Praxishinweise

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO gilt die Frist für die Erhebung der Klage als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Formalanforderungen für die Klageanbringung enthält § 47 Abs. 2 FGO nicht. Insbesondere findet sich dort keine Bezugnahme auf § 52d Satz 2 und § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO. Dass die letztgenannte Vorschrift al...

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