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Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG
(1) Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. (2) Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer (Bezug: § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4a, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 5b, § 7g Abs. 1 Satz 1, § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 34a Abs. 2 EStG).
Investitionsabzugsbeträge können nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr 2020 gültigen Fassung nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn nach § 4 EStG oder § 5 EStG ermittelt wird (Buchst. a) und im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach...BStBl 2022 I S. 945