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Umsatzsteuer | Minderung der Bemessungsgrundlage durch Herstellerrabatte auf Arzneimittel
Durch die Rechtsprechung ist nicht nur geklärt, dass die Bemessungsgrundlage der Arzneimittellieferungen von pharmazeutischen Unternehmen an eine Apotheke um die später an zentrale Abrechnungsstellen der Apotheken oder Unternehmen der privaten Krankenversicherung gezahlten Abschläge nach § 130a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch und § 1 des Gesetzes über Rabatte von Arzneimitteln zu mindern ist, sondern weitergehend auch, dass der Abschlag zur Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage in einen Entgelt- und einen Umsatzsteueranteil aufzuteilen ist (Bezug: § 10 Abs. 1 UStG; Art. 73, Art. 78 Buchst. a, Art. 79 Buchst. b, Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL; § 130a Abs. 1 SGB V; § 1 AMRabG).
Die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft waren als pharmazeutische Unternehmen im Streitjahr gem. § 130a SGB V und § 1 AMRabG gesetzlich verp...BStBl 2018 II S. 676BStBl 2021 II S. 576BStBl 2009 II S. 870