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Körperschaftsteuer | Körperschaftsteuererhöhung: Frist des Antragswahlrechts des § 34 Abs. 16 Satz 2 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008 ist wiedereinsetzungsfähig
Der Antrag auf Weiteranwendung der §§ 38, 40 KStG 2002 i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom (BGBl 2006 I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28) kann nach den gesetzlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 vom (BGBl 2024 I Nr. 387) – JStG 2024 – zwar nunmehr gem. § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2024 von sämtlichen Körperschaftsteuersubjekten gestellt werden, er hätte jedoch nach § 34 Abs. 14 Satz 2 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2024 unverändert bis zum gestellt werden müssen. Bei Versäumung der Frist kann dem Stpfl. im Fall von noch nicht bestandskräftigen Bescheiden, die auf den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften beruhen, gem. § 110 AO auch nach Verstreichen der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO Wiedereinsetzung in die Frist des § 34 Abs. 14 Satz 2 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2024 zu gewähren sein, wenn dem Stpfl. nicht zugemutet werden konnte, den Antrag innerhalb der gesetzlic...