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USt direkt digital Nr. 7 vom Seite 1

Umtausch von Geld in eine Spielwährung

RA Ruth Sterzinger | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Gleich zwei Entscheidungen zur Geschäftsveräußerung im Ganzen stellt uns Ralf Walkenhorst vor: In der ersten Entscheidung () musste der BFH zur Frage Stellung nehmen, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegt, wenn der Erwerber den Betrieb nicht selbst fortführt, sondern an einen Dritten verpachtet. Die für die Geschäftsveräußerung notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen.

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nicht vor, so die zweite Entscheidung des BFH (), wenn der Unternehmer mehrere Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom – wie zuvor – als „Anlagenbetreiber“ in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt.

In der Entscheidung des EuGH C-472/24, besprochen von Dr. Axel Leonard , ging es um die Frage einer möglichen Steuerbefreiung bei dem Umtausch von Geld in eine Spielwährung sowie die Anwendbarkeit der Regelung zu Mehrzweckgutscheinen. Der EuGH hat die Steuerbefreiung für die spielinterne Währung „Gold“ versagt - sie erfüllt die Voraussetzungen des Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL nicht, da sie nur innerhalb des Spiels genutzt werden kann und keine allgemeine Akzeptanz als Zahlungsmittel genießt. Der EuGH grenzt damit spielinterne Währungen wie „Gold“ ab von Kryptowährungen wie Bitcoin. Ein Mehrzweck-Gutschein scheidet aus, weil das „Gold“ nicht als Gegenleistung für einen Umsatz akzeptiert wird, sondern selbst der verbrauchsfähige Vorteil und eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung ist.

Mit besten Grüßen

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
USt direkt digital 7 / 2026 Seite 1
TAAAK-13110