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Umsatzsteuer kompakt
Umsatzsteuer für Tiersehnen und Tiermägen (BFH)
Getrocknete und zerteilte Straußenmägen sind unabhängig von ihrer Genießbarkeit in Pos. 0504 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen. Sie unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, weil Strauße nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht als Hausgeflügel gelten. Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen und Straußensehnen unterliegen dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse angesprochen werden können. Sie sind genießbar, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zur menschlichen Ernährung geeignet sind.
Sachverhalt: Der Gesellschaftszweck der Klägerin umfasst die Herstellung und den Vertrieb von Tiernahrung und Tierpflegeprodukten. Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Anlage 2 UStG auf Lieferungen von Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen, Straußensehnen und Straußenmägen in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2016.
Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Umsätze dem Regelsteuersatz unterlägen, und erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Zur Begründung führte d...BStBl 2004 I S. 638