Bilanzierung von Fondsetablierungskosten …
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Die Bilanzierung von Fondsetablierungskosten ist für steuerliche Zwecke in § 6e EStG geregelt. Bei § 6e EStG handelt sich um eine Spezialnorm, die zu einer erweiterten Anschaffungs- und Herstellungskostenfiktion für Fondsetablierungskosten führt. Fondsetablierungskosten sind Kosten für die Konzeption, Gründung und Investitionstätigkeit eines Fonds. Praktische Bedeutung hat § 6e EStG vor allem für geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft, die i. d. R. als GmbH & Co. KG strukturiert werden. Rechtsfolge von § 6e EStG ist, dass Fondsetablierungskosten nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern per Fiktion als Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren sind. Das BMF hat mit Datum vom ein Schreiben zu „Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG)“ veröffentlicht. Der Beitrag von Dr. Michael Tippelhofer gibt einen Überblick zu der intendierten Funktionsweise von § 6e EStG unter Berücksichtigung der finalen Fassung des .
BFH-Urteile zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer im sog. Bundesmodell
Mit Wirkung zum trat die reformierte Grundsteuer in Kraft, die aufgrund der Rechtsprechung des wegen des Verstoßes des Einheitswertverfahrens gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG erforderlich war. Eine strukturelle Besonderheit des neuen Besteuerungsregimes besteht in der sog. Länderöffnungsklausel, die es den Bundesländern ermöglicht, von den ansonsten geltenden Bundesgesetzen (sog. Bundesmodell) ganz oder z. T. abweichende Landesgesetze (sog. Ländermodell) zu verabschieden. Erwartungsgemäß wurden auch gegen die reformierte Grundsteuer bereits vor deren materiellem Inkrafttreten Klagen eingereicht, die bezogen auf das Bundesmodell auch bereits der Revisionsinstanz zur Entscheidung vorlagen. Zur Verfassungsmäßigkeit des sog. Bundesmodells hat der BFH mit Datum vom drei Urteile gefällt, auf die der Beitrag von Dr. Johannes Riepolt eingeht.
Bilanzpolitische Potenziale der ESRS-Berichterstattung
Die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die Unternehmensberichterstattung entwickelt sich seit einigen Jahren zunehmend zu einem zentralen Element der Unternehmenskommunikation. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) stellt einen wesentlichen Treiber dieser Entwicklung dar, indem sie einen im Vergleich zu den bisherigen Berichtspflichten erheblich detaillierteren Nachhaltigkeitsbericht für einen umfassenden Anwenderkreis fordert. Dieser Bericht ist entsprechend der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) aufzustellen, die das Ziel einer transparenten und vergleichbaren Berichterstattung verfolgen. Entgegen ihrer Wahrnehmung als starres Regelwerk eröffnen die ESRS den Unternehmen jedoch durch explizite Wahlrechte und wesentliche inhärente Ermessensspielräume neue Möglichkeiten einer bilanzpolitisch ausgerichteten Nachhaltigkeitskommunikation, um die Wahrnehmung ihrer Nachhaltigkeitsleistung durch die Berichtsadressaten gezielt zu steuern. Lesen Sie dazu den Beitrag von Nora Limbach .
Bleiben Sie zuversichtlich!
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 7/2026 Seite 1
QAAAK-13069