Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an eigenwirtschaftlich tätigen Personengesellschaften
Ausschließlichkeit der Zweckverfolgung
Leitsatz
1. Die Körperschaft, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke begehrt, trägt
die Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung
erfüllt.
2. Selbst einer objektiv im gemeinnützigen Sinn tätigen Körperschaft kann im Einzelfall die Steuerbefreiung versagt werden,
wenn die Mitglieder, der Stifter oder die Gesellschafter in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen verfolgen.
3. Erstreben die Mitglieder einer Körperschaft durch ihre Beteiligung an der Gründung in erster Linie eine „Ausgabenersparnis”,
fehlt es an der Selbstlosigkeit. Eine (schädliche) Ausgabenersparnis tritt auch dann ein, wenn wirtschaftliche Vorteile in
Gestalt der Steuerersparnis erlangt werden sollen.
4. Im Streitfall erreichten die Beteiligungen einer gemeinnützigen Stiftung an eigenwirtschaftlich im Bereich der alternativen
Energieerzeugung tätigen Personengesellschaften einen derartigen Umfang, dass dies nicht mehr nur als bloßer „Nebenzweck”
angesehen werden konnte, sodass die von der Stiftung bewirkte Förderung der Allgemeinheit im Vergleich hierzu jedenfalls nicht
mehr überwog. Auch fehlte es an der Ausschließlichkeit der Verfolgung ihrer gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke.
Fundstelle(n): TAAAK-13055
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.10.2023 - 3 K 510/20