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BGH Beschluss v. - 1 StR 415/25

Instanzenzug: Az: 17 KLs 30 Js 18444/23 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in vier Fällen, davon in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz kinderpornographischer Inhalte, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz kinderpornographischer Inhalte, wegen Herstellens kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz kinderpornographischer Inhalte und wegen Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Die umfassende sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erbracht.

32. Hingegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

4a) Das Landgericht hat sich weder bei der Wahl des Strafrahmens noch bei der Strafzumessung mit den Aufklärungsbemühungen des Angeklagten auseinandergesetzt, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.

5aa) Das Revisionsgericht kann in die Strafzumessung einschließlich der Strafrahmenwahl nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt. Bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägungen ist das Tatgericht lediglich gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Gesichtspunkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (vgl. Rn. 15; vom - 3 StR 412/21 Rn. 26). Ein Rechtsfehler liegt dagegen vor, wenn aus den Urteilsgründen erkennbar hervorgeht, dass es einen maßgeblichen, die Tat prägenden Umstand nicht bedacht hat. Dabei ist es im Wesentlichen der Beurteilung des Tatgerichts überlassen, welche Bewertungsrichtung es einzelnen Umständen gibt und inwieweit es ihnen bestimmendes Gewicht beimisst (vgl. Rn. 5).

6bb) Hieran gemessen begegnet die Strafzumessung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

7(1) Nach den Feststellungen des Landgerichts benannte der Angeklagte bei der Durchsuchung am nach erfolgter Belehrung als Beschuldigter den Fotographen, der die die Ermittlungen auslösenden Lichtbilder von der Tochter des Angeklagten angefertigt hatte. Bei der noch am selben Tag durchgeführten Durchsuchung von dessen Wohnräumen wurde unter anderem ein hinter einer Sockelleiste verstecktes Mobiltelefon aufgefunden (UA S. 36). Das gegen den Fotographen eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Darüber hinaus teilte der Angeklagte - ebenfalls schon am - die PIN zu seinem Mobiltelefon mit. Dessen Auswertung offenbarte - wenn auch erst nach Deaktivierung des Passwortschutzes für ein verstecktes Album durch die Ermittler - unter anderem die den verfahrensgegenständlichen Taten zugrunde liegenden und teilweise an den anderweitig verfolgten H. weitergeleiteten Bilder und Videos sowie den Chat zwischen diesem und dem Angeklagten. Gegen H. wurde ein gesondertes Ermittlungsverfahren eingeleitet; zur Zeit seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung stand ihm in dem sich gegen ihn richtenden Strafverfahren die Hauptverhandlung bevor (UA S. 38, 43).

8(2) Angesichts dieser Feststellungen hätte sich das Landgericht sowohl bei der Wahl des Strafrahmens als auch bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausdrücklich damit auseinandersetzen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang den Angaben des Angeklagten strafmildernde Wirkung beigemessen werden kann. Auch mit Blick auf den vertypten Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB war eine Erörterung der Aufklärungsbemühungen des Angeklagten jedenfalls veranlasst.

9Der Erörterungsmangel führt zur Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, wenn es die Aufklärungsbemühungen des Angeklagten in den Blick genommen hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

10b) Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht sowohl der Gesamtstrafe als auch der Anordnung der Sicherungsverwahrung die Grundlage und bedingt deren Aufhebung. Eine Anwendung des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO kam mit Blick auf die rechtlich defizitäre Bestimmung der Strafrahmen der Einzelstrafen nicht in Betracht.

11c) Die dem Rechtsfolgenausspruch zugrunde liegenden Feststellungen werden - auch im Hinblick auf eine mögliche Auswirkung des vorgenannten Rechtsfehlers auf die vom neuen Tatgericht vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose (§ 66 StGB) - ebenfalls vollumfänglich aufgehoben, um diesem widerspruchsfreie eigene Feststellungen zu ermöglichen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:130126B1STR418.25.0

Fundstelle(n):
SAAAK-13025