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Kurzfassung zum Beitrag von Bouabba, LGDD 3/2026

Betriebliche Altersversorgung (Teil 2) – Fokus: Steuerrecht

Raschid Bouabba

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) erfährt in Deutschland traditionell eine steuer- und sozialversicherungsrechtliche Förderung. Hierin wird allgemein ein bedeutender Anreiz für Arbeitnehmer gesehen, die bAV in ihre persönliche Altersvorsorge zu integrieren. Ein wesentlicher Vorteil der betrieblichen Altersversorgung besteht darin, dass Beiträge innerhalb gesetzlicher Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Die steuerliche Flankierung ist der Motor der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Ohne die staatlichen Förderungen wäre die bAV für viele Arbeitnehmer lediglich ein verschobenes Einkommen ohne nennenswerten Hebeleffekt. Das deutsche Steuerrecht unterscheidet hierbei strikt zwischen der Ansparphase und der späteren Auszahlungsphase (nachgelagerte Besteuerung).

I. Besteuerung in der Ansparphase

1. Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG

Beiträge für Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds sind gem. § 3 Nr. 63 EStG bis zu einem gesamten Höchstbetrag steuerfrei. Die steuerliche Förderung beträgt seit 2018 max. 8 % (Betriebsrentenstärkungsgesetz) der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV). Der Höchstbeitrag f...

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Betriebliche Altersversorgung (Teil 2) – Fokus: Steuerrecht

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