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Betriebliche Altersversorgung (Teil 2) – Fokus: Steuerrecht
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) erfährt in Deutschland traditionell eine steuer- und sozialversicherungsrechtliche Förderung. Hierin wird allgemein ein bedeutender Anreiz für Arbeitnehmer gesehen, die bAV in ihre persönliche Altersvorsorge zu integrieren. Ein wesentlicher Vorteil der betrieblichen Altersversorgung besteht darin, dass Beiträge innerhalb gesetzlicher Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Die steuerliche Flankierung ist der Motor der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Ohne die staatlichen Förderungen wäre die bAV für viele Arbeitnehmer lediglich ein verschobenes Einkommen ohne nennenswerten Hebeleffekt. Das deutsche Steuerrecht unterscheidet hierbei strikt zwischen der Ansparphase und der späteren Auszahlungsphase (nachgelagerte Besteuerung).
I. Besteuerung in der Ansparphase
Der Gesetzgeber fördert die bAV massiv über § 3 Nr. 63 EStG. In der Entgeltabrechnung sind abhängig von den Durchführungswegen unterschiedliche steuerliche Vorgaben zu beachten. Zum begünstigten Personenkreis gehören grundsätzlich alle Beschäftigten. Dies beinhaltet: Geringfügig Beschäftigte, Werkstudierende, Versicherte in einem berufsständischen Versorgungsw...