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BFH Urteil v. - VIII R 239/71 BStBl 1975 II S. 518

Gesetze: BerlinFG § 14 Abs. 2 Nr. 2 lit. aBerlinFG § 19GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2KStG § 7aUStG (1967) § 2 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz

1. Stellt ein Organträger dem Organ neu errichtete Gebäude und angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter zur Nutzung im Westberliner Betrieb des Organs zu Verfügung, so steht dem Organträger beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Gebäude und beweglichen Wirtschaftsgüter die Investitionszulage bzw. erhöhte Investitionszulage zu.

2. Der für den Anschluß an das Hochspannungsnetz gezahlte verlorene Zuschuß zählt zu den Herstellungskosten eines Fabrikgebäudes.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 518
BFHE S. 401 Nr. 115,
LAAAB-00362

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BFH, Urteil v. 29.04.1975 - VIII R 239/71

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