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Herausforderung „Co-Working-Space“ in gemieteten Räumlichkeiten
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 894Von Co-Working-Space spricht man laut Duden, wenn ein Unternehmen Arbeitsplätze und erforderliche (IT-)Infrastruktur befristet entgeltlich zur Verfügung stellt. Zielgruppe sind Personen oder Unternehmen, die keine eigenen, ausschließlich durch sie nutzbaren Flächen benötigen. Die rechtliche Einordnung des Konstrukts ist nicht abschließend geklärt und hängt von der Ausgestaltung des Modells ab. Und: Anwälte dürfen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( AnwZ [Brfg] 50/24; noch nv) ihren Kanzleisitz nicht in einer solchen Struktur haben; bei Steuerberatern ist das noch nicht entschieden. Besonders knifflig wird es, wenn der Anbieter eines „Space“ die Räumlichkeiten selbst nur mietet.
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Vertragliche und (umsatz-)steuerliche Fragestellung
[i]Steuerliche Implikationen ergeben sich im Fall der VermietungZum einen ist ein Mieter als Betreiber eines Co-Working-Space an seinen Vertragszweck gebunden, dieser muss richtig definiert sein. Hat sein Vermieter zur Umsatzsteuer optiert, wird er i. d. R. verpflichtet, das auch an seine „Untermieter“ weiterzugeben. Auch wenn die rechtliche Einordnung von Co-Working-Verträgen des Mieters im Verhältnis z...