Ein nicht zur Geschäftsführung berufener Gesellschafter einer KG ist - von den von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen des ausgeschiedenen Gesellschafters, der Auflösung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluß oder der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft (, BFHE 67, 35, BStBl III 1958, 285 und vom IV 191/63, BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790) abgesehen - nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt, wenn der geschäftsführende Gesellschafter von sich aus die werbende Tätigkeit einstellt, die Angestellten entläßt und die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der KG mangels Masse abgelehnt wird.
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Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 495 BFHE S. 176 Nr. 115, QAAAB-00356
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