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Kirchensteuer | Nachweis des Wiedereintritts in die Kirche (BFH)
An die Feststellungen des FG zu
Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen ist der BFH als
Revisionsinstanz wie an eine Tatsachenfeststellung gebunden
(§ 155 Satz 1
FGO i. V. m.
§ 560 ZPO).
Die Bindungswirkung entfällt, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf
einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 2012 bis 2018 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Beide sind evangelisch getauft. Seit August 1985 hatten die Kläger nach ihren eigenen Angaben ihren Hauptwohnsitz im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (die Ummeldung erfolgte im September 1985) und ggf. nur einen Nebenwohnsitz in Bay...