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Verfahrensrecht / Einkommensteuer | AdV im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG (BFH)
Keine Aussetzung der Vollziehung
trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des
§ 50d Abs.
9 S. 4 EStG, wenn und soweit eine Saldierung zulasten des
Steuerpflichtigen zu erfolgen hat (
(AdV); veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.
Sachverhalt: Die im Inland wohnhaften Antragsteller sind verheiratet. Der Antragsteller war im Streitjahr in Luxemburg unselbständig beschäftigt. Vom 1.1. bis 31.7. war er aktiv tätig, vom 1.8. bis 31.12. befand er sich im Anpassun...