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Arbeitsverhältnis | Krankheitsbedingte Kündigung nach negativer Gesundheitsprognose
Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen eines Arbeitnehmers auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbilds, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt. Der Arbeitgeber darf sich auf der ersten Prüfungsstufe zunächst darauf beschränken, die Fehlzeiten der Vergangenheit darzustellen und zu behaupten, in Zukunft seien Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu erwarten.
Für die Erstellung der Gesundheitsprognose ist i. d. R. ein Referenzzeitraum von drei Jahren maßgeblich. Alsdann ist es Sache des Arbeitnehmers darzulegen (§ 138 Abs. 2 ZPO), weshalb im Kündigungszeitpunkt mit einer baldigen Genesung zu rechnen war. Er muss nur vortragen, dass die behandelnden Ärzte seine gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilen, und diese vo...