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HR | Anmeldung des Ausscheidens eines Kommanditisten
Bei der Anmeldung des Ausscheidens eines Kommanditisten im Weg der Sonderrechtsnachfolge ist dem Amtsgericht – Registergericht – nach aktueller Rechtslage regelmäßig keine „Nichtabfindungsversicherung“ (auch „negative Abfindungsversicherung“) vorzulegen.
Die Anforderung einer Nichtabfindungsversicherung vor Eintrag eines Sonderrechtsnachfolgevermerks war lange Zeit ein Standardverfahren. Die Anforderung der Versicherung fand ihre Grundlage darin, dass der rechtsgeschäftliche Übergang von Kommanditanteilen im Gesetz nicht geregelt war. Gleichwohl wurde die rechtsgeschäftliche Übertragung höchstrichterlich grds. anerkannt. Um eine Sonderrechtsnachfolge von einem isolierten Ausscheiden und Eintreten von Kommanditisten unterscheiden zu können, war (und ist) ein Sonderrechtsnachfolgev...