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Unternehmen mit untergeordneter Bedeutung für den HGB-Konzern
Folgen daraus auch unbedeutende Angabepflichten?
Grundsätzlich sind in den Konzernabschluss nach § 290 Abs. 1 HGB alle Unternehmen einzubeziehen, auf die beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. Der Gesetzgeber hat allerdings verschiedene Befreiungsmöglichkeiten festgelegt. Dieser Beitrag befasst sich mit den in § 296 Abs. 2 HGB fixierten Regelungen, die es ermöglichen, Unternehmen von untergeordneter Bedeutung nicht in den Konzern einzubeziehen. Die Voraussetzungen und Folgen der Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit werden in diesem Beitrag dargelegt.
Kirsch, Konzernabschluss: Aufstellungspflicht (HGB), InfoCenter, NWB WAAAB-80075
Das Einbeziehungswahlrecht für die untergeordnete Bedeutung ist an quantitative und qualitative Kriterien geknüpft.
Die Nichteinbeziehung führt zu einer at equity- oder Anschaffungskostenmethode in der Konzernbilanz.
Umfangreiche Anhangangaben sind zu erfüllen.
I. Gesetzliche Regelung
[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 17. Aufl. 2025, § 296, NWB RAAAJ-96945 Sollen nicht alle Konzernunternehmen in einen Konzern einbezogen werden, besteht die Möglichkeit, nach § 296 Abs. 2 HGB auf die Einbeziehung in den Konzernabschluss zu verzichten, wenn Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung sind. Voraussetzung ist, dass trotz Nichteinbeziehung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt wird.
Werden mehrere Tochterunternehmen aufgrund dieser Vorschrift nicht einbezogen, ist zu prüfen, ob diese Tochterunternehmen nicht zusammen wieder so wesentlich werden, dass diese für den Konzern eine bedeutende Rolle einnehmen. Schließlich würde dies zum Verbot der Anwendung des § 296 Abs. 2 HGB führen.
Klassische Beispiele hierfür sind Vorratsunternehmen, die noch keinen Geschäftsbetrieb aufgenommen haben. Hintergrund der Inanspruchnahme ist zumeist, dass die Konzerne hierdurch Kosteneinsparungen haben.