Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schenkungsteuerliche Behandlung von Drittzuwendungen an Kapitalgesellschaften und Anlaufhemmung nach § 170 AO
Der BFH befasst sich in seinem Urteil vom (II R 1/23) mit der zentralen Frage der Festsetzungsverjährung bei Schenkungen sowie der schenkungsteuerlichen Behandlung von Vermögenszuflüssen an Kapitalgesellschaften. Er entwickelt seine Rechtsprechung fort, dass eine Schenkungsanzeige nach § 30 ErbStG die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht beendet, wenn das Finanzamt (vor Ablauf der Festsetzungsfrist) die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung verlangt. Ist eine Steuererklärung abzugeben, ist diese sodann für den Beginn der Festsetzungsfrist maßgeblich. Der BFH konkretisiert die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 ErbStG und leitet ab, dass zweckgebundene Einlagen in das Vermögen einer GmbH eine steuerbare Werterhöhung der Gesellschaftsanteile bewirken können – und zwar auch dann, wenn die Einlage nicht von einem Gesellschafter geleistet wird. In diesem Zusammenhang bestimmt der BFH bei (mittelbaren) Grundstückszuwendungen den maßgeblichen Bewertungsstichtag nach dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums.
Festsetzungsverjährung bei Schenkungen: Besteht die Pflicht zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ni...