Steuerverwaltung | Positivlisten veröffentlicht (BMF)
Das BMF hat die aktuellen
Positivlisten der BMF-Schreiben sowie der gleich lautenden Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder, die bis zum
ergangen sind, veröffentlicht ( sowie
).
Hintergrund: Mit der „Eindämmung der Normenflut im Steuerrecht“ wurde ein Prozess zur dauerhaften Reduzierung von steuerlichen Verwaltungsvorschriften eingeleitet, mit dem in den Jahren 2005 bis 2010 knapp 4.000 nicht mehr benötigte BMF-Schreiben aufgehoben wurden. Um die Aktualität des Bestands an steuerlichen BMF-Schreiben zu gewährleisten, wird in Fortführung dieses Prozesses seit 2011 jährlich eine Positivliste der ab dem aktuellen Besteuerungszeitraum geltenden BMF-Schreiben sowie eine Liste der nicht mehr in der jeweils aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben veröffentlicht. Seit 2013 wird dieses Vorgehen auch für unter demselben Datum veröffentlichte gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder angewandt. Durch die regelmäßigen Prüfungen wird sichergestellt, dass jeweils nur die für den aktuellen Veranlagungszeitraum anwendbaren BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse in der jährlich veröffentlichten Positivliste aufgeführt sind.
Die
sowie die
sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht, ebenso die dazugehörigen Schreiben selbst (BMF, Schreiben v. 20.3.2026 - IV A 2 - O 2000/00079/006/001 sowie BMF, Schreiben v. 20.3.2026 - IV A 2 - O 2000/00074/006/002).
Für Steuertatbestände, die nach dem verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens bzw. dieser Erlasse ergangenen BMF-Schreiben bzw. gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben bzw. gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden für nach dem verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben bzw. gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben bzw. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder überholt sind.
Die in der Anlage 1 zum bzw. in der Anlage 1 zu den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben bzw. gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nachrichtlich in der Anlage 2 aufgeführt.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
YAAAK-12774