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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 9 R 3691/25

Gesetze: FRG § 31; VO EG Nr. 883/2004; SozSichAbk SVK Art. 12 ff; SozSichAbkSchlProt SVK Art. 9

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die "13. Rente" als jährliche Einmalzahlung aus der slowakischen Rentenversicherung (Gesetz Nr. 592/2006 der Slowakischen Republik vom ) ist eine Leistung eines ausländischen Sozialversicherungsträgers, die nach § 31 Abs. 1 FRG eine deutsche Rente nach dem Fremdrentenrecht zum Ruhen bringt, soweit der laufenden slowakischen Rente, auf der die Einmalzahlung beruht, rentenrechtlichen Zeiten zu Grunde liegen, die auch bei der Bewilligung der FRG-Rente berücksichtigt wurden.

2. Insoweit liegt ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der "13. Rente" aus der Slowakei und den doppelt berücksichtigten rentenrechtlichen Zeiten vor, der sich auch darin ausdrückt, dass die Höhe der 13. Rente grundsätzlich von der Höhe der laufenden slowakischen Rente abhängt.

3. Dagegen handelt es sich bei der "13. Rente" aus der slowakischen Rentenversicherung nicht um eine bedürftigkeitsabhängige Leistung mit sozialhilfeähnlichem Charakter (so auch -, Rn. 52, juris).

4. Die Anwendung von § 31 Abs. 1 FRG auf die "13. Rente" aus der slowakischen Rentenversicherung ist gemäß § 2 Satz 2 FRG nicht nach § 2 Satz 1 Buchstabe b FRG ausgeschlossen, weil Art. 9 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit vom die Anwendung ausdrücklich vorsieht.

5. Ebenso verstößt die Anwendung von § 31 Abs. 1 FRG auf die "13. Rente" aus der slowakischen Rentenversicherung seit dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, weil sich die Bundesrepublik gemäß Anh. XI zu Art. 51 Abs. 3, 56 Abs. 1 und 83 VO (EG) 883/2004 (Deutschland, Nr. 7) die Anwendung des FRG ausdrücklich vorbehalten hat.

Fundstelle(n):
ZAAAK-12726

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.03.2026 - L 9 R 3691/25

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