Soweit die Finanzgerichte die Reisekosten-Pauschsätze als zutreffende Auslegung des Werbungskostenbegriffs und mögliche Schätzung ansehen, sind sie wegen des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen gehalten, die für das Streitjahr jeweils geltenden Lohnsteuer-Richtlinien anzuwenden.
Bei Prüfung, ob die Anwendung der Pauschsätze für den Mehrverpflegungsaufwand auf Dienstreisen zu einer unzutreffenden Besteuerung führt, ist die Dauer der Reisetätigkeit zu berücksichtigen, soweit sich diese auf einen räumlich bestimmten und abgrenzbaren Bereich erstreckt und der Arbeitnehmer täglich an seinen Wohnort zurückkehrt.
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