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BVerfG Beschluss v. - 2 BvC 4/25

Verwerfung einer mangels fristgerechter Begründung unzulässigen Wahlprüfungsbeschwerde - Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 48 Abs 1 Halbs 1 Alt 2 BVerfGG, § 48 Abs 1 Halbs 2 BVerfGG, § 93 Abs 2 BVerfGG, § 3 Abs 3 EuAbgG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 EuWG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG

Gründe

1Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.

21. Die Begründungsfrist des § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit Halbsatz 1 BVerfGG ist nicht gewahrt. Der Beschwerdeführer hat den an den Deutschen Bundestag gerichteten Einspruch nicht fristgerecht innerhalb von zwei Monaten seit der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages am vorgelegt. Die Vorlage des Einspruchs ist deshalb erforderlich, weil Gegenstand einer Wahlprüfungsbeschwerde der Beschluss des Deutschen Bundestages ist, der auf den Einspruch hin ergangen ist (vgl. BVerfGE 146, 327 <345 f. Rn. 47>; 160, 129 <163 f. Rn. 109> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss). Der angegriffene Beschluss des Deutschen Bundestages, der auf den Einspruch Bezug nimmt und diesen im Einzelnen zurückweist, kann ohne Kenntnis vom Inhalt des Einspruchs nicht vollständig nachvollzogen und verantwortbar überprüft werden.

32. Dem Beschwerdeführer ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

4a) Für das Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde besteht keine Regelung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Einer analogen Anwendung der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Bestimmung des § 93 Abs. 2 BVerfGG steht entgegen, dass die in § 48 Abs. 1 BVerfGG normierte zweimonatige Beschwerdefrist eine Ausschlussfrist ist (vgl. BVerfGE 58, 172 <172>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvC 11/10 -, juris, Rn. 7). Bei deren Versäumnis kommt im Hinblick auf den primär objektivrechtlichen Charakter der Wahlprüfungsbeschwerde sowie das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand generell nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvC 11/10 -, juris, Rn. 7; Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvC 15/20 -, Rn. 23 - Europawahl 2019 <Mindestwahlalter>).

5b) Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass nach der mit Wirkung vom (BGBl I S. 1501) erfolgten ausdrücklichen Öffnung des Wahlprüfungsverfahrens für die Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte (vgl. § 48 Abs. 1 Halbsatz 1 Var. 2 BVerfGG) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein müsse, wenn allein eine solche Feststellung beantragt werde (vgl. so Misol, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 48 Rn. 54; Bechler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 48 Rn. 23; a.A. Lenz/Hansel, BVerfGG, 4. Aufl. 2024, § 48 Rn. 34; in der Tendenz auch Walter, in: Walter/Grünwald, BeckOK BVerfGG, § 48 Rn. 26 <Juni 2025>; weiterhin ohne Differenzierung auch Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 41 Rn. 87 <Jan. 2021>; Schliesky, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 41 Rn. 61). Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Eine Wiedereinsetzung in entsprechender Anwendung von § 93 Abs. 2 BVerfGG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich ein Beschwerdeführer im Stile einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift- hier § 3 Abs. 3 EuAbgG - wendet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvC 15/20 -, Rn. 24).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260218.2bvc000425

Fundstelle(n):
NAAAK-12704