Gesetzgebung | Kindergeld ohne Antrag (BMF)
Die Bundesregierung hat am
den
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
beschlossen. Damit soll das Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kindes
antragslos ausgezahlt werden. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben noch
zustimmen
Mit der Änderung soll das Once-Only-Prinzip umgesetzt werden. Daten müssen gegenüber der Verwaltung dann nur einmal angegeben werden. Das bringt erhebliche Erleichterungen für hunderttausende Eltern. Das BMF rechnet damit, dass ca. 300.000 Erstanträge pro Jahr künftig nicht mehr gestellt werden müssen.
Hintergrund: Seit dem Jahr 2024 ist es Eltern bereits möglich, vorausgefüllte Anträge für das Kindergeld zu nutzen. Dazu erhalten sie nach der Geburt eines Kindes ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Dieses Verfahren soll für Eltern nun noch deutlich vereinfacht werden.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
In einer ersten Stufe (voraussichtlich im März 2027) soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.
In einer zweiten Stufe (voraussichtlich im November 2027) soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Die Voraussetzungen dafür sind, dass
mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt,
von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und
mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.
Zum Verfahren: Das BZSt vergibt für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Information über die Geburt erhält das BZSt von den Standesämtern über die Meldebehörden. Anschließend informiert es die Familienkasse über die Geburt eines Kindes. Für die automatische Auszahlung soll künftig das Vorliegen einer IBAN genügen. Wenn die Kontoverbindung bekannt ist, kann die Auszahlung starten.
Bürger können dem BZSt bereits heute ihre IBAN mitteilen - entweder über das Portal ELSTER oder über die App IBAN+. Sie können auch ihre Bank beauftragen, dem BZSt die IBAN mitzuteilen.
Soweit die Voraussetzungen für eine antraglose Auszahlung des Kindergeldes nicht vorliegen, sollen die Eltern auch zukünftig ein Begrüßungsschreiben erhalten. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (z.B. zu einer inländischen Erwerbstätigkeit bei Selbständigen) nicht bekannt sind, sollen diese Angaben auch weiterhin im vorausausgefüllten Antrag ergänzt werden können.
Die Familienkasse prüft, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Auch beim antragslosen Kindergeld sollen die bisherigen Mechanismen zur Anwendung kommen, um ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen zu verhindern.
Das Gesetz soll mit Wirkung zum in Kraft treten.
Die Gesetzesmaterialien sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
MAAAK-12632