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FG Köln | Ermittlung eines EBITDA-Vortrages bei Zinsüberhang
Die Klägerin, die B-GmbH (mit Sitz in A), war im Streitjahr 2016 Muttergesellschaft und Organträgerin eines deutschen Teilkonzerns der D-Gruppe. Ihr Tätigkeitsbereich umfasste das Halten und Verwalten von Gesellschaften, die Konzernfinanzierung sowie konzerninterne Dienstleistungen. Konzernmutter ist die C LLC (in den USA), die über die E SARL (mit Sitz in X) mittelbar 100 % der B hält. Diese erzielte 2016 unstreitig einen positiven Zinsüberhang, weshalb die Klägerin in der Anlage Zinsschranke einen Zinsvortrag von 0 € sowie einen EBITDA-Vortrag für den VZ 2016 erklärte. Infolge einer Konzernbetriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Feststellung eines EBITDA-Vortrags bei positivem Zinsüberhang unzulässig sei und änderte den Steuerbescheid entspr...