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Einkommensteuer | Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters (BFH)
Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine
dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines
gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an
Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens
einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein
Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet
werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere
Gewinnbeteiligung nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung). Ebenso wenig
reicht es für ein (schwach ausgeprägtes) Mitunternehmerrisiko aus, wenn ohne
Verlustbeteiligung und Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein
das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteilig...