Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - verständliche Sachverhaltsschilderung
Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Instanzenzug: Az: S 12 AS 1821/22 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 12 AS 1431/23 Urteil
Gründe
1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil die Klägerin den in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig dargelegt und denjenigen des Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
2Der Beschwerdebegründung mangelt es bereits an einer geordneten Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Schon der Gegenstand des Rechtsstreits ist der Beschwerdebegründung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Lediglich im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit bringt die Klägerin vor, die Beantwortung der Rechtsfrage ("Trägt die erlassende Behörde oder der Empfänger eines elektronischen Verwaltungsaktes im Rahmen der Untätigkeitsklage die objektive Beweislast dafür, dass der Verwaltungsakt qualifiziert elektronisch signiert bekannt gegeben wurde?") zulasten der Behörde hätte dazu geführt, dass die Bescheidung des Widerspruchs als nicht erwiesen gegolten hätte und somit die Untätigkeitsklage erfolgreich gewesen wäre.
3Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen eines Zulassungsgrundes (stRspr; zB - juris RdNr 4 ff; - juris RdNr 7 mwN). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG; vgl - juris RdNr 6; Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 44; Voelzke in jurisPK-SGG, § 160a RdNr 113, Stand ). Denn die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert ua aufzuzeigen, dass ihre Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist (vgl - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). War Gegenstand des Rechtsstreits der Antrag auf Erlass eines Widerspruchsbescheids, bedürfte es zur Darlegung der Klärungsfähigkeit zumindest Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage - der Nichtbescheidung eines Widerspruchs innerhalb der Frist von drei Monaten - und zu ihrer Begründetheit - der Nichtbescheidung eines Widerspruchs ohne zureichenden Grund. Der Beschwerdeschrift fehlt es schon zu der Frage der Zulässigkeit der Klage an jeder Wiedergabe der Daten von Widerspruch und Ablauf der Sperrfrist.
4Auch ein Verfahrensmangel, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Soweit gerügt wird, das LSG habe einem Beweisantrag der Klägerin folgen und ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Informationstechnik einholen müssen, werden die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend konkret bezeichnet. Hierzu hätte es insbesondere weiterer Ausführungen dazu bedurft, dass die vor dem LSG bereits rechtskundig vertretene Klägerin einen derartigen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu Protokoll ausdrücklich aufrechterhalten hat (vgl hierzu B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Daran fehlt es hier.
5Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
6Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:281025BB7AS2325B0
Fundstelle(n):
KAAAK-12475