Instanzenzug: LG Freiburg (Breisgau) Az: 3 KLs 5/24
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem Versuch des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, den Angeklagten A. zudem des verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten A. deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten und den Angeklagten J. zu einer solchen von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten A. eine Sperrfrist für die Fahrerlaubniserteilung bestimmt und gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten A. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie ebenso wie das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten J. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts in den Fällen II. A. 6. und II. B. 8. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen diente die zutreffend als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertete Tathandlung des Falles II. B. 8. der Anfahrt zum Tatort der – ebenfalls rechtsfehlerfrei – als Versuch des Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung gewerteten Tat im Fall II. A. 6.. Infolgedessen besteht zwischen den jeweils verwirklichten Straftatbeständen Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht, wie vom Landgericht angenommen, Tatmehrheit (vgl. , NStZ-RR 2021, 222, 223 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der – insoweit weitgehend geständige – Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
32. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der im Fall II. B. 8. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten nach sich. Die Gesamtstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden wesentlich höheren Einzelstrafen aus, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung – die sich auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht auswirkt – auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
43. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung weder Verfahrensfehler noch sachlich-rechtliche Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sein weiter gehendes Rechtsmittel ist daher ebenso wie die Revision des Angeklagten J. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
54. Der geringe Teilerfolg der Revision des Angeklagten A. rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Quentin Sturm Maatsch
Marks Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:130126B4STR352.25.0
Fundstelle(n):
GAAAK-12459