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Neufassung des OECD-Musterkommentars v. 19.11.2025 zu Art. 9 OECD-MA
Am hat die OECD einen neuen Musterkommentar veröffentlicht. Der OECD-Musterkommentar 2025 legt die Bestimmungen des OECD-Musterabkommens aus. Es werden die wesentlichen inhaltlichen Änderungen des OECD-Musterkommentars 2025 zu Art. 9 OECD-MA 2025 im Vergleich zur Fassung aus dem Jahr 2017 herausgearbeitet und deren Implikationen für die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Unterkapitalisierung (§ 4h EStG und § 1 Abs. 3d AStG) untersucht.
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I. Anwendungsbereich des Art. 9 OECD-MA 2025
Auch in Anbetracht der im Rahmen des OECD-Musterkommentars 2025 zu Art. 9 OECD-MA 2025 erfolgten Änderungen sind Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 3d AStG vom Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA 2025 umfasst. Dagegen findet Art. 9 Abs. 1 OECD-MA 2025 auf Zinsaufwandsabzugsversagungen nach der in § 4h EStG (i. V. mit § 8a KStG) geregelten Zinsschranke keine Anwendung (Tz. 3.1 OECD-MK 2025 zu Art. 9 OECD-MA 2025).
II. Eingreifen der Schrankenwirkung des Art. 9 OECD-MA 2025 bei Nichtbefolgung der Vorgaben der OECD-Leitlinien im Rahmen von Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 3d AStG
Trotz Wegfalls von Tz. 3 Buchst. c OECD-MK 2017 zu Art. 9 Abs. 1 OECD-MA 2017 gibt der Fremdvergleichsgrundsatz gem. Art. 9 Abs. 1 OECD-MA 2025 die Obergrenze für Korrekturen nach § 1 Abs. 3d AStG vor, da die Regelung keinen Treaty Override vorsieht. Art. 9 OECD-MA 2025 entfaltet gegenü...