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Steuerliche Aspekte der Strafhaft
Überblick über die verfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten und das Besteuerungsverfahren während des Strafvollzugs
Maßnahmen des Strafvollzugs greifen tief in die persönliche Freiheit der Betroffenen ein. Gleichwohl entziehen sie sich nicht der Einbindung in die allgemeine Rechtsordnung. Dies gilt in gleicher Weise für das Steuerrecht. Entsprechende Fragen stellen sich daher auch im Zusammenhang mit einer Strafhaft.
I. Besteuerungsverfahren während der Haftzeit
[i]Geißler, Mitwirkungspflichten, Grundlagen, NWB ZAAAB-69950 Maßnahmen des Strafvollzugs sind besonders einschneidend. Dennoch entfalten sie steuerrechtlich keine grundlegende Wirkung. So wird ein Betroffener nicht etwa von der Steuererklärungspflicht befreit, nur weil er eine Haftstrafe absitzt. Im Gegenteil: Bei Verbüßen einer längeren Haft liegt automatisch ein gewöhnlicher Aufenthalt gem. § 9 AO vor (zuletzt ), wodurch eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht begründet wird. Das gilt theoretisch zugleich für originäre Steuerausländer, wird von der Finanzverwaltung in der Praxis allerdings kaum durchgesetzt.
[i]Bekanntgabe von Steuerbescheiden an InhaftierteDie Finanzverwaltung nimmt während der Haft Zustellungen an den Betroffenen mit dem Zusatz „c/o JVA“ vor, sofern keine anderweitige Adresse angegeben wird und keine Empfangsvollmacht vorliegt. Mit Blick auf die Überwachun...