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BFH Urteil v. - VI R 242/71 BStBl 1975 II S. 340

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1LStDV § 2

Leitsatz

Sachzuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer in Form einer Kur gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Kur im überwiegenden betrieblichen Interesse zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt wird. Diese Voraussetzungen sind bei Kreislauftrainingskuren erfüllt, wenn die Teilnehmer durch Betriebsärzte ausgewählt werden, wenn die Kur notwendig ist und wenn sie unter betriebsärztlicher Aufsicht in einer streng auf den Kurzweck abgestellten Weise durchgeführt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 340
BFHE S. 496 Nr. 114,
EAAAB-00292

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BFH, Urteil v. 24.01.1975 - VI R 242/71

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