Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umtausch von Geld in eine Spielwährung
„Žaidimų valiuta“
Die Unterscheidung von realem und virtuellem Wirtschaftsleben steht schon länger im Fokus der Umsatzsteuer. Seit der grundlegenden Entscheidung des , zur „Vermietung“ von virtuellem Land in dem Online-Spiel „Second Life“ wissen wir, dass jedenfalls im Umtausch der virtuellen Spielwährung in konventionelle Währung ein Leistungsaustausch zu sehen ist. In der Besprechungsentscheidung des EuGH geht es nunmehr um die Frage einer möglichen Steuerbefreiung bei dem Umtausch von Geld in eine Spielwährung sowie die Anwendbarkeit der Regelung zu Mehrzweckgutscheinen.
I. Leitsätze
Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Umsätze, die im Umtausch realer Währungen zu Zahlungszwecken gegen Einheiten einer virtuellen Währung bestehen, die ausschließlich in einem Online-Videospiel verwendet werden kann, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fallen.
Art. 30a der RL 2006/112 in der durch die RL 2016/1065 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Einheiten einer virtuellen Währung, die ausschließlich in einem Online-Videospiel verwendet werden ka...