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BFH Urteil v. - IV R 179/70 BStBl 1975 II S. 337

Gesetze: FGO § 47 Abs. 2FGO § 64FGO § 56

Leitsatz

Eine Klage wird nicht "angebracht" im Sinne vom § 47 Abs. 2 FGO, wenn die Klageschrift in einem verschlossenen, lediglich an das FG adressierten Umschlag in den Hausbriefkasten des FA eingeworfen wird. Geht der am Tage vor dem Ablauf der Klagefrist beim FA eingeworfene Brief einen Tag nach Ablauf der Klagefrist beim FG ein, so ist die Klage verspätet erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 337
BFHE S. 402 Nr. 114,
KAAAB-00290

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BFH, Urteil v. 05.12.1974 - IV R 179/70

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