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Zulassung | Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer (Wieder-)Zulassung (vgl. § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO) entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit ist eine Prognoseentscheidung gefordert. Insoweit erlangt Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung, die seinerzeit die Unwürdigkeit eines Bewerbers begründete, und dem Zeitpunkt der (Wieder-)Zulassung liegen.
Auch eine durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren haben, dass sie seiner Zulassung nicht mehr im Weg steht. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts (hier: banden- sowie gewerbsmäßiger Betrug in acht Fällen gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherungen) wird ein Abstand zwischen der die Unwür...