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LAG Hamm 19.02.2026 9 Ta 319/25, NWB 12/2026 S. 735

Arbeitsverhältnis | Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses

Ein Arbeitszeugnis muss in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu zählt jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein muss, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Dies führt weiter dazu, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber solche besitzt und sie im Geschäftsleben benutzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt.

Anmerkung:

Durch die äußere Form eines Zeugnisses darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Aussteller distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen. Die Arbeitgeberin hatte hier das ursprünglich erstellte Zeugnis vollständig ohne Briefk...

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