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Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 314-S 0170-205

Gemeinnützigkeit; Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2025 vom , BGBl 2025 I Nr. 363

Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2026 Nr. 1

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 sind Neuerungen im Bereich der Regelungen der steuerbegünstigten Zwecke (§§ 51 bis 68 AO; „Gemeinnützigkeitsrecht“) eingeführt worden.

Nachfolgend sind die das Gemeinnützigkeitsrecht betreffenden Gesetzestexte entsprechend der nichtamtlichen Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025 (Erlass vom - VI 303 - S 1910 - 046 - >AIS \ Themen \ Steuerfachliche Informationen \ Veranlagung \ Steuerartenübergreifendes\ Gesetzesänderungen) unter Hervorhebung der Rechtsänderung durch Unterstreichung sowie die dazugehörigen Begründungen (Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 745/25) dargestellt.

1. Inkrafttreten

Die im Folgenden dargestellten Änderungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht der §§ 51 bis 68 AO durch das Steueränderungsgesetz 2025 sind am in Kraft getreten und daher ab dem Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden.

2. „E-Sport“ wird als gemeinnützig behandelt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO)

a) Gesetzestext § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO

die Förderung des Sports (Schach und E-Sport gelten als Sport);

b) Gesetzesbegründung § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21

Die hier vorgenommene rechtliche Gleichstellung von Sport und E-Sport gilt nur für das Gemeinnützigkeitsrecht sowie Tatbestände in anderen Rechts- oder Regelungsbereichen, die an diese Gemeinnützigkeit anknüpfen. Eine allgemeine rechtliche Gleichsetzung von Sport und E-Sport auch in gemeinnützigkeitsfremden Rechtsbereichen ist mit der gemeinnützigkeitsrechtlichen Gleichstellung weder verbunden noch bezweckt, Indizwirkungen auf andere Regelungsbereiche sind seitens des Gesetzgebers nicht intendiert.

Unter E-Sport wird der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mit Hilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.) verstanden. Der Spielerfolg ist messbar und beruht auf den motorischen sowie taktischen und/oder strategischen Fähigkeiten der Personen und darf nicht überwiegend vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport wird unter anderem die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult, diese stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar. Die Körperschaften sind verpflichtet, sich an die Vorgaben des Jugendschutzes zu halten. Spiele ohne Alterskennzeichnung der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) sowie Computerspiele mit gewaltverherrlichenden Inhalten sind mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar. Dies gilt auch für Spiele, die in anderer Weise die Würde des Menschen verletzen. Ebenso wenig ist das Spielen von Online-Glücksspiel mit diesem Grundsatz vereinbar. Wenn für den Ausgang eines Wettkampfs oder den Abschnitt eines Wettkampfs nicht überwiegend Fähigkeiten, Kenntnisse und Aufmerksamkeit der spielenden Personen, sondern überwiegend Zufall bestimmend ist, so handelt es sich nicht um E-Sport. Die bloße Existenz von zufälligen Spielelementen oder zufälligen Spielfunktionen genügt nicht. Es bedarf eines überwiegenden Einflusses solcher Elemente und Funktionen. Körperschaften, die sich dem E-Sport widmen, können sich neben der Durchführung von Wettbewerben oder der Teilnahme daran sowie dem Trainingsbetrieb auch der Methoden- und Vermittlungskompetenz, Sportpsychologie, Teamkommunikation, Sozialkompetenz, Trainingsplanung, Verletzungsprävention, Suchtprävention und weiterer Aspekte widmen, die zu einer Verbesserung der Fähigkeiten im Wettkampf und/oder zu einem gesunden Umgang mit dem Medium führen.

3. Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO)

a) Gesetzestext § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO

Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 Euro.

b) Gesetzesbegründung § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft. Die bisherige Freigrenze von unter 45.000 Euro pro Jahr wird dadurch deutlich erhöht. Damit wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung künftig für rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen. Diese bürokratische Erleichterung kommt insbesondere den kleinen und mittleren steuerbegünstigten Körperschaften zugute, die oftmals nicht steuerlich beraten sind und die insbesondere auf ehrenamtlich tätige Personen angewiesen sind. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung, Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) nicht dauerhaft im Vermögen der Körperschaft zu belassen, sondern möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen. Die Abschaffung der Zeitvorgaben für die Mittelverwendung bei kleinen und mittleren Körperschaften führt zum Abbau bestehender Bürokratie, da eine Mittelverwendungsrechnung bei Einnahmen bis 100.000 Euro nicht mehr erforderlich ist. Es ist davon auszugehen, dass es weiterhin im eigenen Interesse der jeweiligen steuerbegünstigten Körperschaften liegt, ihre Mittel auch zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Zudem sind die Körperschaften auch angehalten, im Interesse der Spender die eingeworbenen Mittel tatsächlich zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen, da anderenfalls mit einem Rückgang der Spenden bei der jeweiligen Körperschaft zur rechnen ist. Insofern bestehen bei den steuerbegünstigten Körperschaften auch ohne die starre gesetzliche Pflicht zur Verwendung der Mittel innerhalb von zwei Jahren extrinsische und intrinsische Faktoren, die auch zukünftig eine zeitnahe Mittelverwendung faktisch sicherstellen. Schließlich stellen auch die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze – insbesondere der Grundsatz der Ausschließlichkeit nach § 56 AO – sicher, dass es auch zukünftig trotz der deutlich erhöhten Freigrenze in Extremfällen nicht zu ungerechtfertigten Mittelansammlungen kommt.

4. Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO)

a) Gesetzestext § 58 Nr. 11 AO

Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.

b) Gesetzesbegründung § 58 Nr. 11 AO

In Anbetracht der großen Gefahren, die ein immer weiter voranschreitender Klimawandel etwa durch Hitzewellen, Überschwemmungen oder Wirbelstürme mit sich bringt, dient der Ausbau der erneuerbaren Energien sowohl dem Schutz von Leben und Gesundheit der heute lebenden Menschen als auch künftiger Generationen. Die Installation von Photovoltaikanlagen kann zur Beschleunigung der Energiewende und des Ausbaus der erneuerbaren Energien einen erheblichen Beitrag leisten. Aus diesem Grund muss die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen möglichst geringen bürokratischen Hürden begegnen.

Die Regelung in § 58 Nr. 11 – neu – AO trägt dem in § 1 Abs. 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG 2023) zum Ausdruck gebrachten Ziel, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung zu fördern, nachhaltig Rechnung. Sie vermeidet zusätzliche Bürokratielasten sowohl für betroffene gemeinnützige Körperschaften als auch für die Finanzverwaltung.

Die Regelung ist als Ausnahmeregelung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO (satzungsgemäße Mittelverwendung als Voraussetzung der Selbstlosigkeit) konzipiert. Der Tatbestand verzichtet auf eine Höchstbetragsgrenze, d. h. insbesondere auf eine Bezugnahme auf § 3 Nr. 72 EStG. Ausdrücklich wird die Regelung auch auf den Einsatz aller erneuerbarer Energien erstreckt. Es gilt die Legaldefinition des § 3 Nr. 21 EEG 2023:

  1. Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie,

  2. Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.

Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom begründet wie bisher unter den allgemeinen Voraussetzungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen. Diese Rechtsfolge ist aus Gründen der Wettbewerbsneutralität gegenüber nicht gemeinnützigen Anbietern als tragender steuersystematischer Grundsatz geboten. Dazu dient auch die ausdrückliche Einschränkung, wonach nur der Betrieb der Photovoltaikanlage nicht den Hauptzweck der Körperschaft darstellen darf.

Durch die Neuregelung ist sowohl der Einsatz von Mitteln zum Bau und zum Betrieb als auch zur Abdeckung der möglicherweise unvermeidlichen dauerhaften Verluste unschädlich für die Gemeinnützigkeit der Körperschaft. Dies rechtfertigt sich daraus, dass die Anlagen regelmäßig überwiegend der Produktion von selbstverbrauchtem Strom dienen und die Einspeisung von Reststrom in das öffentliche Netz unvermeidlich und umweltpolitisch gewollt ist (§ 1 EEG 2023).

Sollten Gewinne aus der Photovoltaikanlage erzielt werden, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Jedoch können besondere Steuerbefreiungen, insbesondere § 3 Nr. 72 EStG, in Betracht kommen.

5. Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO)

a) Gesetzestext § 64 Abs. 3 Satz 1 AO

Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50.000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

b) Gesetzesbegründung § 64 Abs. 3 Satz 1 AO

Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50.000 Euro im Jahr, werden – aus Vereinfachungsgründen – Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nicht erhoben, um so kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch zu entlasten. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die von steuerbegünstigten Körperschaften neben ihrer ideellen Tätigkeit unterhalten werden und die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, werden mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt. Zur Vereinfachung und zur weiteren Entlastung von bürokratischem Aufwand wird die Freigrenze von 45.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht. Insbesondere sollen wirtschaftliche Aktivitäten in einem geringen Umfang, wie beispielsweise die Durchführung von Vereinsfesten, nicht automatisch dazu führen, dass von den Körperschaften zwingend eine Anlage EÜR abgegeben werden muss.

Unabhängig von dieser Vereinfachungsregelung besteht für jede gemeinnützige Organisation die Pflicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO auch die durch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe erwirtschafteten Mittel für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Die Erhöhung der Freigrenze auf insgesamt 50.000 Euro stärkt und unterstützt zudem auch die Mittelbeschaffung kleinerer Körperschaften, die ehrenamtlich geführt werden.

6. Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unter 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO

a) Gesetzestext § 64 Abs. 3 Satz 2 AO

Falls die Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) die Grenze nach Satz 1 nicht überschreiten und insgesamt ein Gewinn erzielt wird, ist damit eine Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 65 bis 68 vorliegen, nicht mehr erforderlich.

b) Gesetzesbegründung § 64 Abs. 3 Satz 2 AO

Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die insgesamt aus wirtschaftlichen Tätigkeiten – dies umfasst steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe nach den §§ 65 bis 68 AO – weniger als 50.000 Euro Einnahmen erzielen, keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen müssen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach den §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.

§ 64 AO setzt grundsätzlich eine Zuordnung der von der Körperschaft erwirtschafteten Werte zu den vier Sphären der Gemeinnützigkeit – ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb – voraus. Dem Grunde nach sind alle Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten entweder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen.

Diese Zuordnungsverpflichtung ist jedoch ertragsteuerlich entbehrlich, sofern die Einnahmen der Körperschaft aus wirtschaftlichen Tätigkeiten – also aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und steuerbegünstigten Zweckbetrieben – insgesamt die Grenze von 50.000 Euro nicht überschreiten, da bis zu dieser Freigrenze keine Ertragsbesteuerung stattfindet.

Bei Verlusten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist zu beachten, dass weiterhin nach dem allgemeinen Grundsatz der Selbstlosigkeit gemäß § 55 AO keine Mittel der steuerbegünstigten Sphäre zum Ausgleich verwendet werden dürfen. Für Zwecke der Zuordnungsvereinfachung im Sinne der Neuregelung sind jedoch Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) bei Einnahmen unter 50.000 Euro grundsätzlich unschädlich, es sei denn, dass diese Verluste klar erkennbar nicht im Zweckbetrieb angefallen sind.

Die Regelung bewirkt insbesondere für kleine Vereine eine Entlastung von Bürokratie, da künftig eine Sphärenzuordnung wirtschaftlicher Tätigkeit unter den genannten Voraussetzungen nicht mehr erfolgen muss.

7. Anhebung der Freigrenze für sportliche Veranstaltungen auf 50.000 Euro (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO)

a) Gesetzestext § 67a Abs. 1 Satz 1 AO

Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen.

b) Gesetzesbegründung § 67a Abs. 1 Satz 1 AO

Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grundsätzlich als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Die Fiktion des Zweckbetriebs im Rahmen einer Freigrenze für sportliche Veranstaltungen dient der Vereinfachung und der Bürokratieentlastung der Vereinsbesteuerung.

Es ist zweckmäßig, die Anhebung der Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 Satz 1 AO auch in § 67a Abs. 1 Satz 1 AO nachzuvollziehen und den aktuellen betragsmäßigen Gleichklang zwischen den beiden Regelungen beizubehalten. Die Freigrenze des § 64 Abs. 3 Satz 1 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unabhängig von der Freigrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO

8. Anhebung der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) auf 3.300 Euro und Anhebung der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) auf 960 Euro

Zum wurden die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG auf 960 Euro angehoben.

Zudem wurden beide Vorschriften mit dem Steueränderungsgesetz 2025 bereits mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2025 dahingehend ergänzt, dass die nebenberufliche Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) erfolgen muss. Mit der Neufassung wird klargestellt, dass die Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sowohl für juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften, die unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG fallen, gilt.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 314-S 0170-205

Fundstelle(n):
NAAAK-12260