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BFH Urteil v. - VI R 78/73 BStBl 1975 II S. 334

Gesetze: EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 1EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 9

Leitsatz

Aufwendungen, die einem Soldaten auf Zeit durch die Teilnahme an einem Lehrgang an einer Bundeswehrfachschule entstehen, die dem Soldaten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (BGBl I 1967, 202) allgemeinberuflichen Unterricht vermittelt, sind keine Werbungskosten. Als Kosten der Berufsausbildung kann eine Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bei den Sonderausgaben in Betracht kommen.

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 334
BFHE S. 485 Nr. 114,
TAAAB-00287

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BFH, Urteil v. 03.12.1974 - VI R 78/73

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