1. Jedenfalls bei paarigen Körperteilen (vorliegend der Arme) ist die Funktionsfähigkeit des jeweils zugehörigen anderen Körperteils zwingend bei der von der Beklagten im Rahmen des § 44 Abs. 1 SGB VII vorzunehmenden Ermessenentscheidung über den Hilfebedarf zu berücksichtigen.
2. Ist ein Arm durch einen Arbeitsunfall erheblich geschädigt und kommt eine erhebliche nicht versicherte Schädigung des anderen Armes hinzu, so handelt es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X und diese ist von der Beklagten im Rahmen ihres Ermessens zu würdigen.
3. Auf die zeitliche Reihenfolge zwischen versichertem und unversichertem Unfall kommt es hingegen nicht an.
4. Zur (hier verneinten) Ermessensreduzierung auf Null.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.02.2026 - L 12 U 3015/24