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EuGH  - C-405/25 Verfahrensverlauf - Status: anhängig

Gesetze: AEUV Art 56, EURL 2020/262 Art 1 Abs 2, EURL 2020/262 Art 1 Abs 3 Buchst a

Rechtsfrage

1. Ist eine nicht diskriminierende Regelung eines Mitgliedstaats, die mit einer einzelnen Rechtsvorschrift (Nr. 3 Buchst. C des Anhangs zur Ordonanta de urgenta a Guvernului (OUG, Dringlichkeitsverordnung Nr. 77/2009 in der durch die OUG Nr. 92/2014 geänderten Fassung) eine Abgabe für in Spielhallen verwendete Geldspielautomaten einführt, die als Lenkungsabgabe auf Glücksspielautomaten bezeichnet wird, so dass die Tätigkeit von Glücksspielbetreibern, die Spielautomaten einsetzen, eingeschränkt wird und diese Glücksspielbetreiber weniger wettbewerbsfähig und attraktiv für Glücksspieler werden als die Glücksspielmärkte anderer Mitgliedstaaten oder die online zugängliche Glücksspielindustrie, mit Art. 56 AEUV vereinbar?

2. Steht der unionsrechtliche Äquivalenzgrundsatz in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2020/262 der Einführung einer Lenkungsabgabe wie der in Nr. 3 Buchst. C des Anhangs zur OUG Nr. 77/2009 in der durch die OUG Nr. 92/2014 geänderten Fassung geregelten Abgabe entgegen?

Geldspielautomat; Glücksspiel; Spielhalle

Fundstelle(n):
PAAAK-12109

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Verfahrensverlauf | EuGH - C-405/25 - anhängig seit 29.12.2025

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