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BBK Nr. 6 vom Seite 294

Geringfügige Beschäftigung 2026: Änderungen durch das SGB VI-Anpassungsgesetz

Aufhebung der Rentenversicherungsbefreiung und verlängerte Zeitgrenzen in der Landwirtschaft

Gerald Eilts

Der Personenkreis der geringfügig Beschäftigten ist nahezu im Jahresrhythmus zu Gast auf der Agenda der sozialversicherungsrechtlich zu beachtenden Änderungen. In den letzten Jahren stand dies zumeist im Zusammenhang mit den Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns. Auch zum wurde der Mindestlohn angepasst – woraus wiederum eine für 2026 höhere Geringfügigkeitsgrenze resultiert. Gegenstand des folgenden Beitrags sind aber zwei weitere – und davon unabhängige – Neuerungen, von denen eine bereits zum in Kraft getreten, die andere hingegen erst zum in der Entgeltabrechnung umzusetzen ist.

Kernaussagen
  • Geringfügig entlohnt Beschäftigte sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ab dem kann die Aufhebung der Befreiung beantragt werden.

  • Voraussetzung für das Vorliegen einer kurzfristigen und damit vollständig sozialversicherungsfreien Beschäftigung ist u. a., dass sie von vornherein auf eine Dauer von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstagen befristet ist. Ausschließlich für Beschäftigungen in der Landwirtschaft gilt seit dem eine verlängerte Zeitgrenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.

I. Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

1. Grundsätze und Antragstellung

[i]GrundsatzPersonen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, sind in dieser Beschäftigung kranken- und arbeitslosenversicherungsfrei sowie nicht pflegeversicherungspflichtig. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich die Beschäftigten auf ihren eigenen Antrag hin befreien lassen können; besonderer Voraussetzungen bedarf es dafür nicht. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. S. 295

[i]BindungswirkungNach bisheriger Rechtslage sind geringfügig entlohnt Beschäftigte, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, für die gesamte Dauer der Beschäftigung an die Befreiung gebunden; ein Widerruf ist nicht möglich. Der Befreiungsantrag verliert erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung seine Wirkung.

[i]Neu: einmaliges Rücknahmerecht Ab dem gilt: Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die auf Antrag nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, können diese Entscheidung einmalig zurücknehmen. Die Wirkung der Befreiung wird damit aufgehoben, sodass wieder Rentenversicherungspflicht eintritt.

[i]Antragstellung beim ArbeitgeberEbenso wie der seinerzeitige Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss auch ein späterer schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Aufhebung der Befreiung beim Arbeitgeber gestellt werden. Der schriftliche oder elektronische Aufhebungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Der Arbeitgeber hat den Antrag, auf dem der Tag des Eingangs bei ihm dokumentiert ist, zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers zu nehmen.

Praxishinweis:

[i]MustervordruckDie neuen Geringfügigkeits-Richtlinien enthalten dazu einen Mustervordruck sowie ein Merkblatt.

[i]Keine RückwirkungDie Aufhebung der Befreiung kann nur zukunftsbezogen beantragt werden; sie wirkt ab dem Kalendermonat, der auf den Monat des Eingangs des Antrags beim Arbeitgeber folgt.

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 7
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