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BBK Nr. 6 vom Seite 274

Folgen einer Stromlieferung aus einer Photovoltaikanlage

Leserfrage kompakt: Antworten für die Beratungspraxis

Wolfgang Eggert

Viele [i]bbk-leserfrage@nwb.de steuerliche und buchhalterische Fragestellungen lassen sich zwar auf den ersten Blick zügig beantworten. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass insbesondere das Zusammenspiel verschiedener Steuerarten eine besondere Aufmerksamkeit erfordert. Jüngst erreichte die Redaktion eine Leserfrage zur Stromlieferung aus einer Photovoltaikanlage. Die damit verbundenen Themen erstrecken sich von einkommen- und umsatzsteuerlichen Aspekten über körperschaftsteuerliche Fragestellungen bis hin zur korrekten Verbuchung.

I. Problemstellung

Die [i]Steuerartenübergreifende Fragen zur PV-AnlageMutter eines Steuerpflichtigen (Sohn) betreibt eine Pizzeria in Form einer GmbH. Die Mutter ist zu 100 % Gesellschafterin der GmbH. Der Sohn ist nicht an der GmbH beteiligt, aber als Geschäftsführer bei der GmbH angestellt. Der Sohn ist Eigentümer eines Wohnhauses gegenüber der Pizzeria und hat im Dezember 2023 eine Photovoltaikanlage unter 30 kW (peak) mit Speicherbatterie angeschafft; die Inbetriebnahme erfolgte im Jahr 2025. Die Rechnung der Photovoltaikanlage wurde ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Der Sohn beabsichtigt, den Strom überwiegend an die Pizzeria zu liefern. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:

  • Ist die Stromlieferung nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit?

  • Kann die Pizzeria den Strombezug vollständig als Betriebsausgaben absetzen?

  • Liegt seitens der GmbH eventuell eine vGA vor, da der Sohn ein naher Angehöriger ist?

  • Muss eine vertragliche Vereinbarung über die Stromlieferung an die GmbH erfolgen?

  • Ist seitens der Umsatzsteuer etwas zu beachten?

  • Wie sind die Geschäftsvorfälle zu buchen?

II. Antworten

1. Ist § 3 Nr. 72 EStG anwendbar?

Bevor [i]§ 3 Nr. 72 EStG nur bei Gewinnerzielungsabsicht über die Anwendung von § 3 Nr. 72 EStG entschieden werden kann, erfolgt die Klärung, ob überhaupt Einkünfte i. S. des EStG vorliegen. Hierbei ist insbesondere zu klären, ob die Stromlieferungen mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen.

Unterstellt man einen marktgerechten Preis für die Stromlieferung (siehe unten Abschnitt II.3) und beachtet, dass ein Großteil des Stroms an die GmbH geliefert und nicht zu einem deutlich geringeren Entgelt eingespeist wird, ist zu vermuten, dass sich ein Totalüberschuss ergibt. Das gilt jedenfalls dann, falls die Anlage zu marktüblichenS. 275 Anschaffungskosten erworben wurde. Da dagegen in der Sachverhaltsangabe nichts spricht, wird bei der Antwort die Gewinnerzielungsabsicht unterstellt.

Die entgeltliche Lieferung des Stroms führt zu gewerblichen Einkünften (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 72 EStG „die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen [...]“.

Da es zwei [i]Klärung, welche Regelung relevant istFassungen des Gesetzes gibt, muss geklärt werden, welche anwendbar ist: Die derzeit gültige Fassung „ist erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden, die nach dem angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden“ (§ 52 Abs. 4 Satz 29 EStG), was hier durch die Inbetriebnahme im Jahr 2025 gegeben ist. Somit ist die Steuerfreiheit im Sachverhaltsfall möglich, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (= gegeben) und insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt. Die letztere Voraussetzung wird hier angenommen, muss aber in der Praxis noch überprüft werden.

Dies hätte [i]Anwendung § 3c EStG aufgrund Steuerfreiheitdie Anwendbarkeit des § 3 Nr. 72 EStG zur Folge, was die Nichtabzugsfähigkeit der in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nach sich ziehen würde (§ 3c Abs. 1 EStG). Eine Gewinnermittlung für steuerliche Zwecke ist nicht zu erstellen (§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG).

Praxishinweis:

Die hier dargestellte Steuerfreiheit ist nicht nur dann gegeben, wenn der produzierte Strom an das Energieversorgungsunternehmen eingespeist wird. Die Lieferung an andere Abnehmer (z. B. auch Mieter) ist ebenfalls unter den hier genannten Voraussetzungen steuerfrei. Siehe hierzu auch die Ausführungen des maßgeblichen BMF-Schreibens.

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€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 4
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