Umsatzsteuer | Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung (FG)
Rechnungen, mit denen ein
Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision "im
Namen und für Rechnung" des Kunden abrechnet, sind dem Kunden zuzurechnen mit
der Folge, dass
§ 14c Abs. 2
UStG Anwendung findet (; Revision anhängig, BFH-Az. V R
5/26).
Hintergrund: Gem. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG schuldet, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt gem. § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG u.a. dann, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
Sachverhalt: Die Klägerin war Kommanditistin einer (GmbH & Co.) KG. Diese organisierte als Zentralregulierer Geschäftsbeziehungen zwischen verschiedenen Lieferanten und Großhändlern (sog. Anschlusshäusern), zu denen auch die Klägerin gehörte. Die Anschlusshäuser kauften Waren direkt bei den Lieferanten ein, wobei die KG organisatorische Aufgaben übernahm, insbesondere die Übernahme des sog. Delkredere-Risikos. Dabei handelt es sich um das Risiko, dass ein Anschlusshaus seine Verbindlichkeiten gegenüber einem Lieferanten nicht bezahlt. Für die Übernahme dieses Risikos zahlten die Lieferanten an die KG sog. Delkredereprovisionen, die diese an die Anschlusshäuser weiterleitete. Die KG stellte gegenüber den Lieferanten Rechnungen über diese Delkredereprovisionen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus, wobei ausdrücklich angegeben wurde, dass sie "im Namen und für Rechnung der Anschlusshäuser" erstellt wurden.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulde und setzte diese Steuern entsprechend fest. Durch die Rechnungen sei nach außen hin der Eindruck entstanden sei, dass die Anschlusshäuser die Leistungen erbracht hätten.
Die Klägerin ist dagegen der Meinung, dass ihr der in den Rechnungen der KG über Delkredereleistungen enthaltene Umsatzsteuerausweis nicht zugerechnet werden könne. Die KG habe auch keine Vollmacht besessen, Rechnungen im Namen der Klägerin auszustellen. Darüber hinaus machte sie geltend, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens bestanden habe, weil die Lieferanten keinen unberechtigten Vorsteuerabzug vorgenommen hätten.
Die Richter des 5. Senats des FG Münster wiesen die Klage ab:
Die Klägerin schuldet die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG, da sie über Leistungen (Übernahme des Delkredere-Risikos) abgerechnet hat, die sie selbst nicht erbracht hat.
Da die Rechnungen von der KG ausdrücklich „im Namen und für Rechnung“ der jeweiligen Anschlusshäuser ausgestellt wurden, sind sie nach einem objektiven Maßstab dahingehend auszulegen, dass die Anschlusshäuser rechtlich als Rechnungsaussteller anzusehen sind. Auf einen etwaigen entgegenstehenden Willen der KG kommt es nicht an.
Die Rechnungen sind der Klägerin auch zuzurechnen. Selbst wenn sie die KG nicht ausdrücklich bevollmächtigt hat, hat zumindest eine sog. Anscheinsvollmacht vorgelegen.
Dies setzt voraus, dass ein Vertreter wiederholt für einen anderen auftritt und dieser dies bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.
Vorliegend hat die Klägerin erkennen können, dass die KG Dokumente in ihrem Namen ausstellte und damit einen Rechtsschein begründet. Sie hat der KG eine zentrale Stellung in der Organisation der Geschäftsbeziehungen eingeräumt und hätte sich daher über deren konkrete Vertragsbeziehungen und Abrechnungsmodalitäten informieren müssen.
§ 14c UStG dient dem Schutz des Steueraufkommens. Durch einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis kann die Gefahr entstehen, dass Rechnungsempfänger Vorsteuer geltend machen, obwohl keine steuerpflichtige Leistung vorliegt.
Im Streitfall hat eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden können. Daher bleibt die Steuerschuld bestehen, solange keine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung vorgenommen wird.
Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 5/26 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Münster, Newsletter März 2026 (il)
Fundstelle(n):
NAAAK-12085