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Zur Zwangsverwaltung der zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehörenden Grundstücke
(1) Steuerpflichtige Einkünfte aus der Vermietung der Zwangsverwaltung unterliegender, zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehörender Grundstücke sind der Mitunternehmerschaft als Grundpfandschuldnerin zuzurechnen. (2) Der Zwangsverwalter von Grundstücken im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft ist nicht Entrichtungsschuldner für die Einkommensteuer der Mitunternehmer auf die in ihrem Gewinnanteil enthaltenen Mieterträge (Bestätigung der Verwaltungsauffassung, vgl. NWB HAAAG-44600, BStBl 2017 I S. 718, Rz. 22; vom , NWB XAAAJ-95637, BStBl 2025 I S. 1491, Rz. 22). (3) Im Fall einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sind die bei der Besitzgesellschaft bestehenden Grundschulden, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft zur Verb...