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Zur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
(1) Die durch § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes ermöglichte Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. (2) Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) kommt eine auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zum Zwecke der Zusammenveranlagung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe nach dem erfolgt ist oder der Antrag auf Änderung des Bescheids erst nach dem gestellt wurde. (3) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO bestehen nicht (Bezug: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO; Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz; § 20a LPartG).
(1) Eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln, wurde durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetze...BGBl 2017 I S. 2787BGBl 2018 I S. 2639