1. Die Frage, ob aktivierte Herstellungskosten eines Mieters für Umbauten und Installationen in gemieteten Betriebsräumen im Jahre der teilweisen Betriebseinstellung abgeschrieben werden müssen, ist nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung zu beurteilen.
2. Ein Abschreibungszwang für Mietereinbauten (1.) besteht erst, wenn sich in angemessener Zeit nach der Betriebseinstellung keine Verwertungsaussichten ergeben. Dabei kann das Ausbleiben einer Verwertungsmöglichkeit nicht ohne weiteres auf den Bilanzstichtag zurückbezogen werden.
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Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 294 BFHE S. 415 Nr. 114, SAAAB-00270
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