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Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG
§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes – InvStG – (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die S. 255fiktiven Anschaffungskosten zum die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen (Bezug: § 20 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 14, § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 InvStG; § 20 Abs. 4 EStG).
(1) Mit dem Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) vom , BGBl 2016 I S. 1730, hat der Gesetzgeber das bisherige System der semitransparenten Besteuerung von Publikums-Investmentfon...