Empfängerbenennung bei Zahlungen an zwischengeschaltete Domizilgesellschaft
Leitsatz
1. Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen des Steuerpflichtigen entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet,
weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die vertraglich bedungenen Leistungen gar nicht erbringen konnte
oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie
nicht Empfänger im Sinne des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, sodass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich
gelangt sind, zu benennen sind.
2. Als hinter einer Domizilgesellschaft stehende Personen, an die die Gelder letztlich gelangten, kommen die Anteilseigner,
aber auch die Auftragnehmer der ausländischen Domizilgesellschaft in Betracht.
Fundstelle(n): OAAAK-12050
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.02.2026 - 11 K 11049/22