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Umsatzsteuer | Umsatzsteuerliches Aufteilungsgebot für Hotels europarechtskonform
Der EuGH hält das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG für europarechtskonform. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz, der für Hotelübernachtungen gewährt wird, nicht für Nebenleistungen gilt, die nicht unmittelbar der Beherbung dienen, auch wenn die Nebenleistung im Pauschalpreis für die Übernachtung enthalten ist.
[i]Nebenleistungen wie z. B. Parkplatzüberlassung oder Zugang zum FitnessbereichDerartige Nebenleistungen sind z. B. die Bereitstellung von Parkplätzen, der Zugang zum Fitness- oder Wellnessbereich, der Zugang zum WLAN oder aber ein Frühstück. In den drei Streitfällen waren diese Leistungen jeweils im Hotelübernachtungspreis enthalten.
Ein Staat der EU kann den ermäßigten Umsatzsteuersatz, der eine Ausnahme vom regulären Steuersatz darstellt, auf konkrete und spezifische Fälle bzw. Aspekte beschränken. Dabei ist der ...